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1. LAG Düsseldorf 3 Ta 273/23 (ArbG Wuppertal 7 Ca 530/23)
Entscheidungsdatum 07.12.2023
Zulassung keine Zulassung
Stichworte: Fremdgeschäftsführer im Arbeitsverhältnis; Unternehmensumwaldung
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§§ 2 Abs. 1 Nr. 3,5 Abs. 1 Satz 1 und 3 ArbGG; §§ 611, 611a, 613a BGB, §§ 324 UmwG a.F., 35a Abs. 2 UmwG n.F., § 17a GVG
Veröffentlichungsdatum: 28. Dezember 2023
Leitsatz: 1.Eine Unternehmensumwandlung führt nicht zur Vertragsumwandlung eines Arbeitsin ein freies Dienstverhältnis.

2. Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der Tätigkeit als Fremdgeschäftsführer einer anderen Konzerngesellschaft betraut, ändert sich sein Status als Arbeitnehmer nicht dadurch, dass sein Vertragsarbeitgeber später auf diese Konzerngesellschaft verschmolzen und die Konzerngesellschaft, deren Vertretungsorgan er ist, nunmehr sein Vertragspartner wird. Denn zum einen fehlt für eine solche Vertragsumwandlung eine gesetzliche Grundlage, zum anderen hätte der Fremdgeschäftsführer im Rahmen der Vertragsfreiheit der Parteien auch von vornherein bei der Konzerngesellschaft als Arbeitnehmer angestellt werden können.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 3 Ta 273/23  (325 KB)
2. LAG Düsseldorf 2 Ta 275/23 (ArbG Wesel 4 Ca 1686/21)
Entscheidungsdatum 15.11.2023
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 120a Abs. 2 ZPO
Veröffentlichungsdatum: 12. Dezember 2023
Leitsatz: Maßgeblich für die Vergleichsberechnung, ob eine Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120a Abs. 2 ZPO eingetreten ist, sind die Einkünfte, die der Partei im Zeitpunkt der Bewilligung tatsächlich zur Verfügung gestanden haben. Dieses Einkommen ist ins Verhältnis zum aktuellen Einkommen der Partei im Zeitpunkt der Entscheidung im Nachprüfungverfahren zu setzen.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 2 Ta 275/23  (389 KB)
3. LAG Düsseldorf 12 TaBV 35/23 (ArbG Wesel 1 BV 5/23)
Entscheidungsdatum 15.11.2023
Zulassung Rechtsbeschwerde
Stichworte: Flugbetrieb - betriebsratsfähige Einheit - Unzulässigkeit eines einseitigen Antrags
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 98 AktG, § 99 AktG; § 83 Abs. 3 ArbGG; § 16 BetrVG, § 17 BetrVG, § 18 Abs. 2 BetrVG, § 19 BetrVG; § 9 TVG
Veröffentlichungsdatum: 31. Januar 2024
Leitsatz: 1. Stellt eine Gewerkschaft keinen eigenen Antrag gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG, ist sie an einem auf den Antrag der Arbeitgeberin eingeleiteten Beschlussverfahren nach dieser Vorschrift nicht beteiligt.

2. Ist in einer Organisationseinheit - hier deutsche Basis einer ausländischen Fluggesellschaft - weder ein Wahlvorstand noch ein Betriebsrat gewählt, bliebt ein Antrag der Arbeitgeberin gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG einseitig.

3. In einer solchen Konstellation ist ein Antrag der Arbeitgeberin gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG unzulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt, weil das Verfahren einseitig bleibt und gegenüber niemanden außer der Antragstellerin Bindungswirkung erzeugen könnte. Mit einer stattgebenden Entscheidung stünde gegenüber niemanden fest, dass die Basis in Deutschland keine betriebsratsfähige Einheit i.S.d. BetrVG ist. An der allein abstrakten und ohne rechtliche Wirkungen bleibenden Feststellung besteht für die Arbeitgeberein kein rechtliches Interesse.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 12 TaBV 35/23  (292 KB)
4. LAG Düsseldorf 12 Sa 348/23 (ArbG Wuppertal 7 Ca 2529/22)
Entscheidungsdatum 08.11.2023
Zulassung Revision
Stichworte: Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 GG; § 19 Abs. 1 BeamtVG; § 305 BGB, § 307 BGB, § 310 Abs. 4 BGB; § 46 Abs. 2a SGB VI; § 258 ZPO; Art. 229 § 5 EGBGB; Ersatzkassentarifvertrag (EKT)
Veröffentlichungsdatum: 11. Januar 2024
Leitsatz: Eine Mindestehedauer von drei Monaten als Ausschlusstatbestand für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung mit einer Rückausnahme dafür, dass der Tod durch Unfall eingetreten ist, ist wirksam. Sie stellt auch in Allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen keine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 12 Sa 348/23  (316 KB)
5. LAG Düsseldorf 14 Sa 526/23 (ArbG Wuppertal 6 Ca 2250/22)
Entscheidungsdatum 07.11.2023
Zulassung Revision
Stichworte: Befristung nach WissZeitVG - Unterrichtungspflicht gegenüber dem Personalrat
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG; § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW; § 66 Abs. 2 LPVG NW
Veröffentlichungsdatum: 11. Januar 2024
Leitsatz: Bei der Durchführung der Mitbestimmung zur Befristung hat der Arbeitgeber den Personalrat so zu informieren, dass dieser sein Mitbestimmungsrecht wahrnehmen kann. Der Personalrat soll prüfen können, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. Bei § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten Bestandteil der Überprüfung der Wirksamkeit der beabsichtigten Befristung. Das Überprüfungsrecht ist nicht für Bereiche ausgeschlossen, in denen eine unbefristete Beschäftigung nicht vorgesehen ist.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 14 Sa 526/23  (282 KB)
6. LAG Düsseldorf 12 Sa 262/23 (ArbG Solingen 1 Ca 826/22)
Entscheidungsdatum 25.10.2023
Zulassung Revision
Stichworte: Vertragliches Wettbewerbsverbot - Nebentätigkeit - Unterlassung von Wettbewerb nach arbeitgeberseitiger Kündigung
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
Art. 12 Abs. 1 GG; § 162 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 615 BGB; § 60 Abs. 1 HGB, § 74 HGB; § 86 StBerG; § 3 Abs. 1 UWG, § 3a UWG, § 8 Abs. 1 UWG; § 253 Abs. 2 ZPO, § 524 ZPO; § 19 Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer
Veröffentlichungsdatum: 16. Januar 2024
Leitsatz: 1. Das vertragliche Wettbewerbsverbot gilt während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses. Ein Arbeitnehmer darf deshalb grundsätzlich auch nach Zugang einer von ihm gerichtlich angegriffenen fristlosen Kündigung des Arbeitgebers keine Konkurrenztätigkeit ausüben, falls sich die Kündigung später als unwirksam herausstellt.

2. Die Unterlassung von Wettbewerb kann grundsätzlich auch nach einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber und nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer geltend gemacht werden. Dem steht nicht entgegen, dass sich dabei beide Parteien widersprüchlich verhalten.

3. Eine Aussetzung des Verfahrens betreffend den Unterlassungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens ist nicht sachgerecht. Beide Parteien haben im Hinblick auf das jeweils für sie streitende Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG ein erhebliches Interesse daran, zu wissen, ob das Wettbewerbsverbot besteht.

4. Steht im Zeitpunkt der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch im Kündigungsschutzverfahren noch nicht fest, ob die Kündigung wirksam oder unwirksam ist, gilt Folgendes:

a) Der Unterlassungsanspruch kommt dann in Betracht, wenn die streitige Kündigung offensichtlich unwirksam ist.

b) Ist dies nicht der Fall, hat im Hinblick auf das für beide Parteien betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eine umfassende Folgenabwägung stattzufinden. Hierbei ist auch der Stand des Kündigungsschutzverfahrens zu berücksichtigen. So ändert ein der Kündigungsschutzklage stattgebendes Urteil die Interessenlage maßgeblich. Hat sich der Arbeitnehmer mit seiner Rechtsansicht betreffend die Kündigung durchgesetzt, kann von ihm grundsätzlich erwartet werden, dass er einen konkret und unmittelbar gegen den Arbeitgeber gerichteten Wettbewerb unterlässt.

c) Diese Sachlage ändert sich erneut, wenn der Arbeitgeber eine weitere, nicht offensichtlich unwirksame Kündigung ausspricht.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 12 Sa 262/23  (464 KB)
7. LAG Düsseldorf 10 Sa 169/23 (ArbG Düsseldorf 10 Ca 4873/22)
Entscheidungsdatum 13.10.2023
Zulassung keine Zulassung
Stichworte: Anspruch auf Kaufkraftausgleich des Grundgehalts
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 16 BetrAVG; § 133 BGB, § 151 BGB, § 157 BGB, § 305 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 613a Abs. 1 BGB
Veröffentlichungsdatum: 28. Dezember 2023
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zu der Frage des Ob und des Inhalts eines einzelvertraglich vereinbarten Anspruchs auf Kaufkraftausgleich. Weitgehend parallel zu LAG Düsseldorf, 12 Sa 24/23
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 10 Sa 169/23  (284 KB)
8. LAG Düsseldorf 3 Ta 240/23 (ArbG Düsseldorf 10 Ca 3539/23)
Entscheidungsdatum 05.10.2023
Zulassung keine Zulassung
Stichworte: Energiepauschale; Rechtsweg
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§§ 112, 117, 120 EStG, 33 FGO, 2 ArbGG, 17, 17a GVG
Veröffentlichungsdatum: 5. Oktober 2023
Leitsatz: 1. Für die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung der Energiepreispauschale nach §§ 112 ff., 117 EStG ist der Rechtsweg zu den Arbeits-gerichten mangels bürgerlicher Rechtsstreitigkeit nicht eröffnet.

2. Eröffnet ist vielmehr, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Abgabenstreitigkeit handelt, bei der der Arbeitgeber lediglich als "Erfüllungsgehilfe" bzw. "Zahlstelle" der Finanzverwaltung fungiert, allein der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 3 Ta 240/23  (240 KB)
9. LAG Düsseldorf 12 Sa 24/23 (ArbG Düsseldorf 10 Ca 3528/22)
Entscheidungsdatum 06.09.2023
Zulassung keine Zulassung
Stichworte: Anspruch auf Kaufkraftausgleich des Grundgehalts
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 16 BetrAVG; § 133 BGB, § 151 BGB, § 157 BGB, § 305 BGB, § 305c Abs. 2 BGB, § 613a Abs. 1 BGB;
Veröffentlichungsdatum: 19. Oktober 2023
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zu der Frage des Ob und des Inhalts eines einzelvertraglich vereinbarten Anspruchs auf Kaufkraftausgleich.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 12 Sa 24/23  (358 KB)
10. LAG Düsseldorf 12 TaBV 18/23 (ArbG Wesel 1 BV 27/22)
Entscheidungsdatum 30.08.2023
Zulassung Revisionsbeschwerde
Stichworte: Unterlassung der Behinderung der Betriebsratsarbeit
Gesetze, Tarifnormen
o.ä.:
§ 87 Abs. 2 ArbGG, § 89 Abs. 2 ArbGG; § 23 Abs. 3 BetrVG, § 30 BetrVG, § 74 Abs. 2 BetrVG, § 78 BetrVG; § 253 Abs. 2 ZPO, § 520 Abs. 3 ZPO, § 890 Abs. 1 ZPO
Veröffentlichungsdatum: 20. Oktober 2023
Leitsatz: 1. Der Arbeitgeberin ist es nicht erlaubt durch ihre Repräsentanten die Betriebsratsarbeit dadurch zu behindern, dass sie bereits im Vorfeld die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an einer angezeigten Betriebsratssitzung durch Androhung von Abmahnungen oder Verdienstkürzungen verhindert.

2. Die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an den einzelnen Betriebsratssitzungen ist dessen betriebsverfassungsrechtliche Pflicht. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall die Erforderlichkeit für eine Betriebsratssitzung nicht gegeben ist oder aber ein Verstoß gegen § 30 Satz 2 BetrVG vorliegt.

3. Ist die Betriebsratssitzung im Einzelfall offensichtlich unzulässig ist, weil z.B. entgegen § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Arbeitskampfmaßnahmen gegen die Arbeitgeberin geplant werden sollen, ist die Arbeitgeberin auf den Rechtsweg verwiesen. Sie kann im Wege eines Feststellungsantrags zur Grundlage für die spätere Feststellung eines groben Verstoßes i.S.v. § 23 Abs. 3 BetrVG vorgehen oder mittels einstweiliger Verfügung zur Untersagung der Betriebsratssitzung.

4. Mit dem Begehren, die vorherige Androhung von Abmahnungen und Verdienstkürzungen bei Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an einer angezeigten Betriebsratssitzung zu unterlassen, macht der Betriebsrat keine ihm nicht zustehenden individuellen Rechte der einzelnen Betriebsratsmitglieder als Arbeitnehmer geltend.
Dokument: PDF Symbol LAG Düsseldorf 12 TaBV 18/23  (291 KB)

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