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1. | LAG Düsseldorf 12 TaBV 21/24 (ArbG Düsseldorf 16 BV 46/23) | |
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Entscheidungsdatum | 12.12.2024 | |
Zulassung | Rechtsbeschwerde | |
Stichworte: | Betriebsversammlung während der Arbeitszeit bei der Gepäck- und Passagierkontrolle an einem Flughafen | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 87f GG; § 2 Abs. 1 BetrVG, § 5 Abs. 3 BetrVG, § 42 Abs. 1 BetrVG, § 43 Abs. 1 BetrVG, § 44 Abs. 1 BetrVG, § 78 BetrVG; § 5 Abs. 1 LuftSiG, § 16a Abs. 1 LuftSiG; § 253 Abs. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 31. Januar 2025 | |
Leitsatz: | 1. Der Umstand, dass es sich den Passagier- und Gepäckkontrollen auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 LuftSiG nicht um eine privatrechtliche Verpflichtung der Flughäfen oder der Luftfahrtunternehmen, sondern um eine dem Staat obliegende Aufgabe der Gefahrenabwehr handelt, welche die Arbeitgeberin als gemäß § 16a Abs. 1 LuftSiG beliehenes privates Unternehmen ausführt, bedeutet nicht, dass Betriebsversammlungen immer und zwingend außerhalb der Arbeitszeit stattzufinden haben. 2. Anderseits folgt daraus, dass die regelmäßigen Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit stattfinden, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert (§ 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), nicht, dass der Betriebsrat im Bereich der Fluggastkontrolle einschränkungslos Betriebs- oder Teilbetriebsversammlung während der Arbeitszeit durchführen darf. § 2 Abs. 1 BetrVG bedingt eine Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberseite und so die Verlegung der Versammlungen in kundenarme Zeiten. 3. Bei Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen standen der Durchführung der Teilbetriebsversammlungen keine zwingenden Gründe i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entgegen, und zwar weder in technisch-organisatorischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht. (1) Maximal zwölf Teilbetriebsversammlungen im Kalendervierteljahr (2) Verteilung dieser zwölf Teilbetriebsversammlungen auf sechs Tage mit zwei Teilbetriebsversammlungen pro Tag innerhalb des jährlichen Quartals (3) Dauer jeder Teilbetriebsversammlung höchstens vier Stunden (4) Zeitfenster für die einzelne Teilbetriebsversammlung 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr (während der Frühschicht) oder von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr (während der Spätschicht) (5) Begrenzung auf die Wochentage Montag oder Mittwoch (6) Maximale Teilnehmerzahl von 80 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern je Teilbetriebsversammlung (7) Keine Teilbetriebsversammlungen während der Schulferien in Nordrhein- Westfalen (8) vorherige Anmeldung der an einer Teilnahme interessierten Arbeitnehmer bei dem Betriebsrat und - mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Monaten - gegenüber der Arbeitgeberin bezogen auf den konkreten Termin der einzelnen Teilbetriebsversammlung Störungen in der Fluggastkontrolle werden so in größtmöglichem Maße vermieden bei gleich-zeitiger Wahrung des Rechts der Belegschaft zu regelmäßigen Betriebsversammlungen. 4. Der Betriebsrat hat einen Ermessensspielraum, ob er sich - wie hier hilfsweise - für Teil-betriebsversammlungen während der Arbeitszeit oder (Voll-)Betriebsversammlungen außer-halb der Arbeitszeit entscheidet. In seiner Abwägung durfte Betriebsrat die Belange der Tätigkeit der Luftsicherheitskontrolle berücksichtigen und sich für mehrere Teilbetriebsversamm-lungen während der Arbeitszeit entscheiden, weil er zugleich davon ausging, so eine höhere Beteiligung zu erreichen, als mit einer Vollversammlung, die angesichts der Gesamtzahl des Personals der Arbeitgeberin und des Schichtmodells für einen erheblichen Teil außerhalb der Arbeitszeit liegen müsste. | |
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2. | LAG Düsseldorf 10 TaBV 30/24 (ArbG Duisburg 2 BV 41/23) | |
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Entscheidungsdatum | 11.10.2024 | |
Stichworte: | Versetzung, Umgruppierung, Zustimmungsersetzung | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 99 BetrVG | |
Veröffentlichungsdatum: | 20. Januar 2025 | |
Leitsatz: | Zustimmungsersetzung zur Versetzung und Umgruppierung im Anwendungsbereich des bei der Beklagten geltenden Vergütungsrahmentarifvertrages der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungs-Vereine e.V.; weitgehend parallel zu: LAG Niedersachsen, Beschluss vom 24. September 2024 - 10 TaBV 18/24 -, anhängig beim Bundesarbeitsgericht unter 4 ABR 35/24. | |
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3. | LAG Düsseldorf 12 SLa 63/24 (ArbG Düsseldorf 11 Ca 2799/23) | |
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Entscheidungsdatum | 09.10.2024 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Betriebsrentenanpassung - Additional-Tier-1-Anleihe - wirtschaftliche Lage | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen; Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen; § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG; § 315 BGB; Art. 67 EGHGB; § 266 Abs. 3 HGB, § 272 Abs. 1, 2 HGB, § 289 Abs. 1 HGB | |
Veröffentlichungsdatum: | 7. Januar 2025 | |
Leitsatz: | 1. Additional-Tier-1-Anleihen als zusätzliches Kernkapital i.S.v. Art. 25, 51 ff. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sind kein Eigenkapital i.S.d. HGB. 2. Aus einer Additional-Tier-1-Anleihe resultiert in dem Jahr, in welchem sie begeben wird, nicht zugleich ein Ertrag bei dem Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit, weil der Anleihe zugleich eine bilanzielle Schuld gegenübersteht. Außerdem steht dem Emittenten das eingesammelte Kapital nur im Herabschreibungsfall, d.h. unabhängig von einem handelsrechtlichen Ereignis, endgültig zur Verfügung. 3. Negative wirtschaftliche Prognose einer Bank zum 01.07.2022 u.a. unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie und des Ukraine-Kriegs. | |
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4. | LAG Düsseldorf 12 SLa 302/24 (ArbG Düsseldorf 14 Ca 3142/23) | |
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Entscheidungsdatum | 09.10.2024 | |
Stichworte: | Betriebsrentenanpassung - Additional-Tier-1-Anleihe - wirtschaftliche Lage | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen; Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen; § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG; § 315 BGB; Art. 67 EGHGB; § 266 Abs. 3 HGB, § 272 Abs. 1, 2 HGB, § 289 Abs. 1 HGB | |
Veröffentlichungsdatum: | 7. Januar 2025 | |
Leitsatz: | 1. Additional-Tier-1-Anleihen als zusätzliches Kernkapital i.S.v. Art. 25, 51 ff. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sind kein Eigenkapital i.S.d. HGB. 2. Aus einer Additional-Tier-1-Anleihe resultiert in dem Jahr, in welchem sie begeben wird, nicht zugleich ein Ertrag bei dem Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit, weil der Anleihe zugleich eine bilanzielle Schuld gegenübersteht. Außerdem steht dem Emittenten das eingesammelte Kapital nur im Herabschreibungsfall, d.h. unabhängig von einem handelsrechtlichen Ereignis, endgültig zur Verfügung. 3. Negative wirtschaftliche Prognose einer Bank zum 01.07.2022 u.a. unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie und des Ukraine-Kriegs. | |
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5. | LAG Düsseldorf 12 SLa 168/24 (ArbG Oberhausen 1 Ca 1218/23) | |
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Entscheidungsdatum | 09.10.2024 | |
Stichworte: | Betriebsrentenanpassung - Additional-Tier-1-Anleihe - wirtschaftliche Lage | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen; Art. 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen; § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG; § 315 BGB; Art. 67 EGHGB; § 266 Abs. 3 HGB, § 272 Abs. 1, 2 HGB, § 289 Abs. 1 HGB | |
Veröffentlichungsdatum: | 20. Januar 2025 | |
Leitsatz: | 1. Additional-Tier-1-Anleihen als zusätzliches Kernkapital i.S.v. Art. 25, 51 ff. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sind kein Eigenkapital i.S.d. HGB. 2. Aus einer Additional-Tier-1-Anleihe resultiert ist in dem Jahr, in welchem sie begeben wird, nicht zugleich ein Ertrag bei dem Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit, weil der Anleihe zugleich eine bilanzielle Schuld gegenübersteht. Außerdem steht dem Emittenten das eingesammelte Kapital nur im Herabschreibungsfall, d.h. unabhängig von einem handelsrechtlichen Ereignis, endgültig zur Verfügung. 3. Negative wirtschaftliche Prognose einer Bank zum 01.07.2022 u.a. unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie und des Ukraine-Kriegs | |
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6. | LAG Düsseldorf 10 SLa 281/24 (ArbG Oberhausen 3 Ca 912/23) | |
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Entscheidungsdatum | 23.08.2024 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 305 Abs. 1, 305c Abs. 2 BGB | |
Veröffentlichungsdatum: | 13. Dezember 2024 | |
Leitsatz: | Zur Inbezugnahme des "Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise" für den Öffentlichen Dienst Bund/Kommunen vom 22.04.2023 durch einen Formulararbeitsvertrag, der eine dynamische Bezugnahmeklausel auf die Eingruppierungs- und Vergütungsregeln des BAT enthält - ergänzende Vertragsauslegung (weitgehende Parallelität zu LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2024 - 8 SLa 174/24). | |
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7. | LAG Düsseldorf 12 SLa 59/24 (ArbG Essen 3 Ca 2191/23) | |
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Entscheidungsdatum | 21.08.2024 | |
Stichworte: | Versorgungsausgleich und Höhe der Betriebsrente | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 242 BGB; § 219 Nr. 2 FamFG, § 220 Abs. 4 FamFG, § 224 Abs. 1 FamFG; § 1 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG, § 5 Abs. 2 VersAusglG, § 10 Abs. 1 VersAusglG, § 30 Abs. 2 VersAusglG; § 258 ZPO, § 520 Abs. 3 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 25. September 2024 | |
Leitsatz: | 1. Die Bindungswirkung einer familiengerichtlichen Beschlussformel über den Versorgungsausgleich betreffend den Betriebsrentenanspruch eines Ehegatten erfasst im Verhältnis des Ehegatten als Betriebsrentner und seinem am familiengerichtlichen Verfahren beteiligten Versorgungsschuldner auch den Wirkungszeitpunkt des Versorgungsausgleichs. 2. Der Umstand, dass der Ehegatte während des familiengerichtlichen Verfahrens weiter seine ungekürzte Versorgung aus einer unmittelbaren Versorgungszusage bezogen hat, führt nicht dazu, dass die Kürzung seines Betriebsrentenanspruchs abweichend von dem im familiengerichtlichen Beschluss festgelegten Wirkungszeitpunkt in der Vergangenheit - hier der 30.06.2016 - erst nach Eintritt der Rechtskraft des familiengerichtlichen Beschlusses - hier am 14.12.2022 - erfolgt. | |
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8. | LAG Düsseldorf 12 TaBV 70/23 (ArbG Düsseldorf 13 BV 205/22) | |
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Entscheidungsdatum | 21.08.2024 | |
Zulassung | Rechtsbeschwerde | |
Stichworte: | Anfechtung einer Aufsichtsratswahl | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 81 Abs. 1 ArbGG, § 83 Abs. 3 ArbGG; § 186 BGB, § 183 BGB; § 43a Abs. 4 BRAO; § 3 Abs. 1 MitbestG, § 7 Abs. 2 MitbestG; § 15 Abs. 1 MitbestG, § 16 Abs. 2 MitbestG, § 17 Abs. 2 MitbestG, § 19 MitbestG, § 22 Abs. 1, Abs. 2 MitbestG; § 167 ZPO; § 3 Abs. 2 WO BetrVG, § 6 Abs. 1 WO BetrVG, § 7 Abs. 2 WO BetrVG, § 41 WO BetrVG; § 50 WO DrittelbG; § 93 1. WO MitbestG; § 115 2. WO MitbestG; § 3 Abs. 1, Abs. 2 3. WO MitbestG, § 4 Abs. 1 3. WO MitbestG, § 5 Abs. 6 3. WO MitbestG, § 8 Abs. 1, Abs. 5 3. WO MitbstG, § 11 Abs. 1 3. WO MitbestG, § 26 Abs. 1 3. WO MitbestG, § 34 Abs. 2 WO MitbestG, § 115 3. WO MitbestG | |
Veröffentlichungsdatum: | 9. Dezember 2024 | |
Leitsatz: | 1. Die Anfechtung einer Aufsichtsratswahl kann jedenfalls dann vor der Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen, wenn diese bereits stattgefunden hat, d.h. objektiv ein Wahlergebnis vorliegt, das mangels Stimmauszählung aber noch nicht erkannt ist. 2. Im Anwendungsbereich der 3. WO MitbestG kann der Wahlvorstand die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder auf das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen, wenn dieser Zeitpunkt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegt. 3. Wenn ein Betriebswahlvorstand für einen bestimmten Betrieb keine Wählerliste aufstellt, bedeutet dies nicht automatisch, dass der von ihm vertretene Betrieb nicht gemäß § 8 Abs. 5 3. WO MitbestG an der Aufsichtsratswahl teilnimmt und die dortigen Arbeitnehmer weder wahlberechtigt noch wählbar sind, weil sie nicht in eine Wählerliste eingetragen sind. Dies trifft ggfs. dann zu, wenn weder der Betriebsrat noch eine Betriebsversammlung einen Wahlvorstand bestellen, weil dann eine kollektive Wahlenthaltung vorliegt. Die Sachlage ist anders, wenn - wie hier - ein vom Betriebsrat bestellter Wahlvorstand nicht tätig wird und keine Wählerliste erstellt. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des Hauptwahlvorstands auf die Aufstellung der Wählerliste hinzuwirken bzw. bei Erfolglosigkeit der Einwirkung diese Aufgabe im Rahmen des Selbsteintrittsrechts zu übernehmen. 4. Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge ist so zu bestimmen, dass deren Ablauf so gewählt ist, dass er nicht von vornherein das Risiko beinhaltet, dass es nicht zu einer unverzüglichen Prüfung der am Ende der Frist eingereichten Wahlvorschläge kommt. Eine so gesetzte Frist ist fehlerhaft und entspricht nicht den Anforderungen aus § 27 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 2 3. WO MitbestG. | |
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9. | LAG Düsseldorf 14 SLa 303/24 (ArbG Essen 3 Ca 2231/23) | |
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Entscheidungsdatum | 14.08.2024 | |
Stichworte: | Tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie - Benachteiligung - Elternzeit | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 1 TVG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 3 Nr. 11c EStG, § 7 Abs. 1 AGG, § 4 Abs. 1 TzBfG | |
Veröffentlichungsdatum: | 2. Oktober 2024 | |
Leitsatz: | 1. Die Tarifvertragsparteien dürfen mit der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie neben der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise das weitere Ziel verfolgen, geleistete Arbeit in einem Bezugszeitraum zu vergüten. Die Verknüpfung mit einem weiteren Ziel steht der Steuerprivilegierung des § 3 Nr. 11c EStG nicht entgegen, wenn es dem Zweck der Abmilderung der erhöhten Verkaufspreise nicht zuwiderläuft. 2. Es liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn die Tarifvertragsparteien den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag im Bezugszeitraum als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festlegen. 3. Auch wenn die Tarifvertragsparteien zur Abmilderung besonderer Härten Ausnahmen für Beschäftigte vorsehen, die Krankengeld oder Kinderkrankengeld beziehen, dürfen sie Beschäftigte in Elternzeit von dem Bezug der Inflationsausgleichsprämie ausnehmen. Die Inanspruchnahme einer Elternzeit ist im Regelfall planbar. Die eigene oder die Erkrankung des Kindes tritt dagegen typischerweise plötzlich und unerwartet auf. | |
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10. | LAG Düsseldorf 4 SLa 235/24 (ArbG Düsseldorf 2 Ca 4416/23) | |
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Entscheidungsdatum | 07.08.2024 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO - Darlegung des Schadens - Nichterfülung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art 82 Abs 1 EUV 2016/679, Art 15 EUV 2016/679 | |
Veröffentlichungsdatum: | 31. Januar 2025 | |
Leitsatz: | Die Sorge vor einem Datenmissbrauch kann einen immateriellen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen. Die bloße Äußerung entsprechender Befürchtungen reicht jedoch für die Darlegung eines Schadens nicht aus (vgl. BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 - 8 AZR 124/23). | |
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