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1. | LAG Düsseldorf 12 Sa 462/22 (ArbG Düsseldorf 8 Ca 674/22) | |
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Entscheidungsdatum | 23.11.2023 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge einer ehemaligen Ersatzschullehrerin | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 166 Abs. 1 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs. 1 BGB, § 203 BGB, § 204 Abs. 1 BGB, § 242 BGB, § 315 Abs. 3 BGB, § 812 Abs. 1 BGB, § 814 BGB, § 818 Abs. 3 BGB; § 18a Satz 2 BetrAVG; § 520 Abs. 3 ZPO, § 696 Abs. 3 ZPO; § 64 Abs. 2 LBeamtVG NRW, § 65 LBeamtVG NRW, § 67 Abs. 1, 2 und 4 LBeamtVG NRW, § 76 Abs. 2 LBeamtVG NRW, § 93 LBeamtVG NRW; § 114 Abs. 2 und 3 SchulG NRW; § 48 Abs. 4 VwVfG NRW; § 2 Ersatzschulfinanzierungsverord-nung NRW - FESchVO, § 3 FESchVO, § 11 Abs. 3 und 4 FESchVO | |
Veröffentlichungsdatum: | 21. Februar 2023 | |
Leitsatz: | 1. Zur Leistungskondiktion überzahlter Versorgungsbezüge, wenn sich der Ersatzschulträger für die Zahlung der Versorgungsbezüge des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW im sog. Prüfmodell bedient. 2. Zur Anwendung von § 814 BGB in einem solchen Fall. 3. Die von der Kenntnis unabhängige Verjährungsfrist des § 65 LBeamtVG NRW findet in einem privatrechtlichen Versorgungsverhältnis des Ersatzschuldiensts keine Anwendung. Es bleibt bei § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. 4. Ein Rückforderungsanspruch überzahlter Versorgungsbezüge kann auch im privatrechtlichen Versorgungsverhältnis einer ehemaligen Ersatzschullehrerin in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG NRW aus Billigkeitsgründen herabgesetzt werden. | |
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2. | LAG Düsseldorf 10 Sa 422/22 (ArbG Düsseldorf 14 Ca 219/22) | |
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Entscheidungsdatum | 24.02.2023 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Tarifliche Senioritätsregel - Ausbildung zum Flugkapitän - Beförderungsanspruch - Ablösung des TV | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
Art. 3 Abs. 1 GG; § 253 Abs. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 257 ZPO, § 258 ZPO, § 259 ZPO | |
Veröffentlichungsdatum: | 24. Mai 2023 | |
Leitsatz: | Die Tarifvertragsparteien dürfen die Senioriätsregeln für den beruflichen Aufstieg vom First Officer zum Kapitän durch nachfolgenden Tarifvertrag ändern. Sie haben dabei den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten und dürfen nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen (wie Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. November 2022 - 12 Sa 443/22 -, juris, Revision anhängig unter dem AZ: 1 AZR 32/23). | |
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3. | LAG Düsseldorf 4 Ta 30/23 (ArbG Düsseldorf 10 Ca 2629/22) | |
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Entscheidungsdatum | 13.02.2023 | |
Zulassung | unanfechtbar | |
Stichworte: | Streitwert; wirtschaftliche Identität; Klage auf Verzugslohn und Widerklage auf Auskunft; Gebührenwertfestsetzung im Urteil; Beschwer des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts; Abänderung von Amts wegen | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 45 Abs. 1 Satz 3, 63, 68 ArbGG, § 615 BGB | |
Veröffentlichungsdatum: | 14. Februar 2023 | |
Leitsatz: | 1. Widerklagend erhobene Auskunftsansprüche, die allein der Abwehr der Klageansprüche dienen (hier: Verzugslohnforderungen), verfolgen kein von der Klageforderung unabhängiges, eigenständiges Vermögensinteresse. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG entspricht der Wert von Klage und Widerklage daher stets dem Wert der Klage. 2. Zu einer Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 GKG gegen die Wertfestsetzung im arbeitsgerichtlichen Urteil. 3. Zur Beschwer gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG des sich selbst vertretenden Rechtsan-walts im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz. | |
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4. | LAG Düsseldorf 4 Ta 27/23 (ArbG Mönchengladbach 1 BV 21/22) | |
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Entscheidungsdatum | 06.02.2023 | |
Zulassung | unanfechtbar | |
Stichworte: | Streitwert; Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl | |
Veröffentlichungsdatum: | 22. Februar 2023 | |
Leitsatz: | Der ausdrücklich gestellte Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl hat keinen höheren Wert als das Anfechtungsverfahren. | |
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5. | LAG Düsseldorf 4 Sa 388/22 (ArbG Düsseldorf 10 Ca 7472/20) | |
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Entscheidungsdatum | 17.01.2023 | |
Zulassung | keine Zulassung | |
Stichworte: | Berufung gegen 2. Versäumnisurteil; schuldhafte Versäumung des Termins | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§§ 138, 180, 182, 215, 335, 418, 514 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 66 Abs. 2 ArbGG | |
Veröffentlichungsdatum: | 20. Januar 2023 | |
Leitsatz: | 1. Die Berufung gegen ein 2. Versäumnisurteil (§ 514 Abs. 2 ZPO) mit der Begründung, die Ladung zum Termin gemäß § 180 ZPO sei entgegen dem Inhalt der Zustellungsurkunde nicht zugegangen, bedarf zu ihrer Schlüssigkeit und damit zu ihrer Zulässigkeit der Darlegung eines Sachverhalts, der die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde gemäß §§ 182, 418 ZPO vollständig entkräftet (BGH 10.11.2005 - III ZR 104/05, Rn 12). Es genügt nicht, den Zugang lediglich zu bestreiten. 2. Die Zustellungsurkunde beweist nicht, dass der Ladung der Hinweis auf die Folgen einer Säumnis gemäß § 215 ZPO beigefügt und die Ladung deshalb iSv. § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ordnungsgemäß gewesen ist. 3. Bestreitet der Berufungskläger mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO), dass der Ladung der Hinweis auf die Folgen einer Säumnis gemäß § 215 ZPO beigefügt war, muss er für eine schlüssige und damit zulässige Berufung gegen das 2. Versäumnisurteil in der Berufungsbegründung darlegen, warum er trotz des durch die Zustellungsurkunde bewiesenen Zugangs der Ladung und somit der Möglichkeit ihrer Kenntnisnahme nicht in der Lage ist, den Inhalt der Ladung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zu bestreiten. Unterlässt er dies, ist sein Bestreiten unerheblich (§ 138 Abs. 3 ZPO) und seine Berufung unzulässig. 4. Der Vorsitzende unterliegt bereits mit Eingang eines Ablehnungsgesuchs und unabhängig von seiner persönlichen Kenntnis einem Handlungsverbot nach Maßgabe des § 47 ZPO (vgl. BGH 08.02.2001 - III ZR 45/00; OLG Frankfurt am Main 14.11.1997 - 3 WS 921/97). Seine entgegen diesem Verbot vorgenommenen (aufschiebbaren) Amtshandlungen - hier der Erlass eines Zweiten Versäumnisurteils - sind geheilt, sobald das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen wird (BAG 28.12.1999 - 9 AZN 739/99, Rn. 12). | |
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6. | LAG Düsseldorf 14 Sa 630/22 (ArbG Wuppertal 1 Ca 397/22) | |
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Entscheidungsdatum | 17.01.2023 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie (Corona-Prämie) - psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen und Abteilungen - anspruchsberechtigte Einrichtung iSd § 26d KHG betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 26d Abs. 1 und 2 KHG, § 75 Abs. 1 BetrVG | |
Veröffentlichungsdatum: | 13. März 2023 | |
Leitsatz: | 1. Eine Betriebsvereinbarung, die Beschäftigte einer psychiatrischen Abteilung von der Sonderleistung des § 26d KHG ausschließt, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. 2. Anspruchsberechtigte Einrichtung im Sinne des § 26d Abs. 1 S. 1 - 3 KHG ist ein Krankenhaus nur, soweit es Leistungen nach dem KHEntG abrechnet. Abteilungen, die nach der BPflV abrechnen, sind ausgeschlossen. 3. Andere Beschäftigte im Sinne des § 26d Abs. 2 S. 2 KHG können nur Beschäftigte einer nach § 26d Abs. 1 S. 1 KHG anspruchsberechtigten Einrichtung sein. | |
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7. | LAG Düsseldorf 14 Sa 631/22 (ArbG Wuppertal 1 Ca 398/22) | |
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Entscheidungsdatum | 17.01.2023 | |
Zulassung | Revision | |
Stichworte: | Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie (Corona-Prämie) - psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen und Abteilungen - anspruchsberechtigte Einrichtung iSd § 26d KHG betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 26d Abs. 1 und 2 KHG, § 75 Abs. 1 BetrVG | |
Veröffentlichungsdatum: | 13. März 2023 | |
Leitsatz: | 1. Eine Betriebsvereinbarung, die Beschäftigte einer psychiatrischen Abteilung von der Sonderleistung des § 26d KHG ausschließt, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. 2. Anspruchsberechtigte Einrichtung im Sinne des § 26d Abs. 1 S. 1 - 3 KHG ist ein Krankenhaus nur, soweit es Leistungen nach dem KHEntG abrechnet. Abteilungen, die nach der BPflV abrechnen, sind ausgeschlossen. 3. Andere Beschäftigte im Sinne des § 26d Abs. 2 S. 2 KHG können nur Beschäftigte einer nach § 26d Abs. 1 S. 1 KHG anspruchsberechtigten Einrichtung sein. | |
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8. | LAG Düsseldorf 14 Sa 632/22 (ArbG Wuppertal 1 Ca 399/22) | |
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Entscheidungsdatum | 17.01.2023 | |
Stichworte: | Erweiterte Sonderleistung an Pflegekräfte aufgrund von besonderen Belastungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie (Corona-Prämie) - psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen und Abteilungen - anspruchsberechtigte Einrichtung iSd § 26d KHG betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz | |
Gesetze, Tarifnormen o.ä.: |
§ 26d Abs. 1 und 2 KHG, § 75 Abs. 1 BetrVG | |
Veröffentlichungsdatum: | 13. März 2023 | |
Leitsatz: | 1. Eine Betriebsvereinbarung, die Beschäftigte einer psychiatrischen Abteilung von der Sonderleistung des § 26d KHG ausschließt, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. 2. Anspruchsberechtigte Einrichtung im Sinne des § 26d Abs. 1 S. 1 - 3 KHG ist ein Krankenhaus nur, soweit es Leistungen nach dem KHEntG abrechnet. Abteilungen, die nach der BPflV abrechnen, sind ausgeschlossen. 3. Andere Beschäftigte im Sinne des § 26d Abs. 2 S. 2 KHG können nur Beschäftigte einer nach § 26d Abs. 1 S. 1 KHG anspruchsberechtigten Einrichtung sein. | |
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