Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr. Veröffentlicht werden nur Entscheidungen, die am Ende der Sitzung verkündet werden.
| Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|
| 11 Ca 1272/26 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 19.02.2026 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Enterprise Account Executive weiterzubeschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 4. Streitwert: 76.933,32 €. |
| 5 Ca 4942/25 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 14.07.2025 nicht aufgelöst wird. 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch über den 28.08.25 hinaus weiter fortbesteht. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.400,-- EUR brutto, sowie weiteren Verpflegungsmehraufwand i.H.v. 154 EUR jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.09.25 zu zahlen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Streitwert: 13.154,-- EUR. |
| 5 Ca 4943/25 | 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin die Vergütung für April 2025 in Höhe von 538,00 brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins hieraus seit dem 01.05.2025 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin die Vergütung für Mai 2025 i. H. v. 538,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2025 zu zahlen. 3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin die Vergütung für Juni 2025 i. H. v. 538,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2025 zu zahlen. 4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin die Vergütung für Juli 2025 i. H. v. 538,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2025 zu zahlen. 5. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin die Vergütung für August 2025 i. H. v. 538,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2025 zu zahlen. 6. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin die Vergütung für September 2025 in Höhe von 538,00 brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins hieraus seit dem 01.10.2025 zu zahlen. 7. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin die Vergütung für Oktober 2025 i. H. v. 538,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2025 zu zahlen. 8. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin die Vergütung für November 2025 i. H. v. 538,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2025 zu zahlen. 9. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Schriftsatzkündigung vom 08.01.2026 aufgelöst ist. 10. Die Widerklagen werden abgewiesen. 11. Die Kosten des Rechtsstreits tagen die Beklagten. 12. Streitwert: 9.146,-- €. |
