Ein Urteil wird nach der Verkündung mündlich begründet, wenn die Parteien noch anwesend sind. Die eingehende schriftliche Begründung kann dem später zugestellten Urteil entnommen werden.

Gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts kann die unterlegene Partei Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen, wenn die Berufung durch das Arbeitsgericht zugelassen wurde oder wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn es sich um eine Rechtsstreitigkeit über das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses handelt.

Gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts ist bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung die Revision an das Bundesarbeitsgericht möglich. Sie muss vom Landesarbeitsgericht ausdrücklich im Urteil zugelassen werden.