Die Besetzung der Kammern der drei Instanzen setzt sich jeweils aus Berufsrichter/innen und ehrenamtlichen Richter/innen zusammen.

An der Verhandlung und Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit nehmen je ein/eine aus der Vorschlagsliste der Arbeitgeber/innen und der Arbeitnehmer/innen berufene/r ehrenamtliche/r Richter/in als Beisitzer/in teil. Sie haben dasselbe Stimmrecht wie der/die berufsrichterliche Vorsitzende. Die Verhandlung und Beratung muss aber stets von einem/einer Berufsrichter/in als Vorsitzendem/Vorsitzende geleitet werden.

Bei den Arbeitsgerichten findet vor der eigentlichen Streitverhandlung zunächst ein Güteverfahren  unter Leitung einer Berufsrichterin/eines Berufsrichters statt. Gelingt keine Einigung, entscheidet die Kammer unter dem Vorsitz einer Berufsrichterin/eines Berufsrichters und jeweils einer/einem Arbeitnehmer- und einem Arbeitgeberbeisitzer/in (Ehrenamtliche Richter/in).

Das Landesarbeitsgericht entscheidet ebenfalls unter dem Vorsitz eines Berufsrichters/einer Berufsrichterin unter Mitwirkung von zwei Beisitzer/innen.

Handelt es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, kann das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zulassen. Die 10 Senate des Bundesarbeitsgerichts sind jeweils mit drei Berufsrichter/innen und zwei ehrenamtlichen Richter/innen besetzt.